Mit der Allgemeinverfügung vom 30.04.2026, veröffentlicht im Amtsblatt 10 / Jahrgang 2026, wurde das Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern im Stadtgebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr zum Schutz wildlebender Tiere erlassen.
Hier ein Auszug aus der Allgemeinverfügung:
Zitat: „Zum Schutz wildlebender Tiere, vor allem von Igeln und
sonstigen Kleinsäugern, Amphibien, Reptilien sowie von wirbellosen Tieren ist die Inbetriebnahme von
Mährobotern im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Zeit von einer halben Stunde vor
Sonnenuntergang bis einer halben Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages verboten.
Mähroboter (auch: Rasenmähroboter; Rasenroboter) im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle
Serviceroboter, die selbsttätig eine vorgegebene Rasenfläche mähen können.“ Quelle: Amtsblatt 10/Jahrgang 2026
Entsprechend wurde Punkt 1.12 der Garten- und Bauordnung angepasst, in der seit 2024 bereits eine Regelung enthalten war.
Auf geschützte Kleinsäuger (z.B. Mauswiesel, Gartenschläfer, Zwergmaus usw.) ist besondere Rücksicht zu nehmen und das Handeln anzupassen. Akustische Bekämpfungsgeräte sind ganzjährig verboten. Die Verwendung von Laubsaugern/Laubbläsern ist ganzjährig verboten. Zum Schutz wildlebender Tiere, vor allem von Igeln und sonstigen Kleinsäugern, Amphibien, Reptilien sowie von wirbellosen Tieren ist die Inbetriebnahme von Mährobotern in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis einer halben Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages verboten. Mähroboter (auch: Rasenmähroboter; Rasenroboter) sind alle Serviceroboter, die selbsttätig eine vorgegebene Rasenfläche mähen können. Mähroboter u. ä. dürfen nur unter Aufsicht von April bis Oktober während der zulässigen Tageszeit betrieben werden. Die Einhaltung der Regelungen obliegt dem Kleingartenpächter als Betreiber.